Aktuelles
rund um das Thema Mieten





Rubrik: Allgemeines

Jeder 3. neue Mietvertrag an Inflation gekoppelt.

Mieterbund sendet Justizministerium Zahlen aus der Beratungspraxis.

(dmb) Aufgrund der hohen Inflation rückt das Thema Indexmiete insbesondere bei den Mietervereinen in Städten mit angespanntem Wohnungsmarkt in den Vordergrund. In den
großen Metropolen enthalten 30% der neu abgeschlossenen Mietverträge eine Indexierung.
Dies zeigt die Beratungspraxis in sechs der größten Mietervereine des Deutschen Mieterbundes.

Mieter suchen verstärkt unsere Beratungsstellen mit Fragen zum Thema Indexmiete auf, der Anteil der Beratungen dazu hat sich innerhalb eines Jahres verdoppelt. Jeder 3. neu abgeschlossene Mietvertrag war 2022 an die Inflation gekoppelt, das ist sozial- und wohnungspolitisch nicht zu verantworten. „Der Justizminister muss jetzt endlich handeln und Indexmieten verbieten“, fordert der Präsident des Deutschen Mieterbundes Lukas Siebenkotten.

Aud den Erfahrungen der Beratungspraxis lässt sich schlussfolgern, dass in den sechs Städten rund 30% der neu abgeschlossen Mietverträge eine Indexierung enthalten. In Berlin sind es sogar bis zu 70% der Mietverträge. Dieser Trend hat 2022 massiv zugenommen, die Beratungszahlen dazu haben  sich mindestens verdoppelt. 2021 lag der Anteil schätzungsweise bei rund 10 bis 15 Prozent, der Beratungsfälle niedriger. 2020 war der Anteil marginal. Die Mieterhöhungen lagen bei unseren Mitgliedern mit Indexmietvertrag im Schnitt zwischen 5 bis 15%, in einigen Fällen aber auch bis zu 30 Prozent.

„Viele Vermieter nutzen die Möglichkeiten der Inflationsanpassung bei bestehenden Mietverträgen voll aus und haben ihren Mietern  allein im Krisenjahr 2022 die Kaltmiete um bis zu 15 Prozent erhöht. Die enorm gestiegenen Kosten für Heizung und Strom kommen noch dazu.
Indexmieten sind bei solcher Inflation und steigenden Energiepreisen eine unzumutbare Kostenfalle geworden und müssen auch im Bestand stärker begrenzt werden. Wir appellieren an die Bundesregierung hier tätig zu werden und den Beschlüssen der Konferenz der Justizminister der Länder und des Bundesrates zu folgen“, sagt Siebenkotten.

Laut den Erfahrungen der Mietervereine machen Vermieter regelmäßig von ihrem Recht auf Mieterhöhung durch Indexklauseln Gebrauch. Bereits 2021 ist die Inflationsrate im Jahresdurchschnitt um 3,1% im Vergleich zum Vorjahr angestiegen. Entsprechend ist bereits 2021  ein deutlicher Anstieg an Mieterhöhungen bei unseren Mitgliedern festzustellen.  Daraus lässt sich schließen, dass viele Vermieter ihre Möglichkeiten zur Mieterhöhung voll ausschöpfen.

Die Zahlen zur Beratungspraxis wurden in den Mietervereinen in Berlin, Hamburg, Hannover, Köln, Frankfurt und Düsseldorf erhoben. Zusammen haben diese Vereine rund 412.500 Mitglieder und führen im Jahr rund 232.000 Beratungen durch. Der Deutsche Mieterbund hält sowohl die Einführung einer Kappungsgrenze für bestehende Indexmietverträge als auch ein Verbot von neuen Mietverträgen mit Indexierung für zwingend erforderlich.

Hinzugefügt am 10.2.2023 von Dieter Peisker

Rubrik: Allgemeines

Deutschland braucht einen Sozialgipfel

  • VdK Deutschland, SoVD Deutschland, Deutscher Mieterbund und die Tafel appellieren an den Bundeskanzler
  • „Die Energiekostenexplosion, sowie stetig steigende Grundmieten überfordern einen großen Teil der Mieter. Sie brauchen endlich Entlastung statt immer weitere Belastung!“

Ein breites Bündnis mit dem Sozialverband VdK Deutschland, dem Sozialverband SoVD, dem Deutschen Mieterbund und der Tafel Deutschland fordert Bundeskanzler Olaf Scholz auf, sofort einen Sozialgipfel einzuberufen.

In dem gemeinsamen Brief heißt es: „Angesichts steigender Preise für Energie und Lebensmittel, sowie den Folgen der Corona-Pandemie und des Ukrainekrieges haben mittler-weile viele Menschen in Deutschland Angst vor der Zukunft. Sie wissen nicht, wie sie die höheren Rechnungen für Strom, Gas und Öl bezahlen und wie sie durch Herbst und Winter kommen sollen.“

Die Bundesregierung hat zwar ein weiteres Entlastungspaket angekündigt. Bei einer „Konzertierten Aktion“ hat sie zudem mit Arbeitgebern und Gewerkschaften gesprochen und will die Gespräche im September fortführen. Doch mit den wirklich Betroffenen und ihren Vertretern wurde bislang nicht geredet.

„Wir als Bündnis fordern Sie daher auf, so schnell wie möglich die Betroffenen zu beteiligen und einen Sozialgipfel einzuberufen. SoVD, VdK, Tafel Deutschland und der Deutsche Mieter-bund stehen dafür bereit“, heißt es in dem Brief weiter.

„Hohe Mieten, Inflation auf Rekordniveau, explodierende Energiekosten und jetzt auch noch die Gasumlage belasten insbesondere die Schwächsten in unserer Gesellschaft zusätzlich. Ihnen all das aufzubürden, während einige Energiekonzerne Gewinne in Milliardenhöhe einfahren, ist nicht nur unsozial, sondern gefährdet auch den sozialen Frieden in Deutschland“, kommentierte die die Bundesdirektorin des Deutschen Mieterbundes.

Als die drängendsten Themen sehen der Deutsche Mieterbund und seine Partner eine 300 Euro-Energiepauschale für Rentner, die höheren, armutsfesten Regelsätze beim Bürgergeld und in Grundsicherung, eine zügige Wohngeld-Reform, einen dauerhaften Heizkostenzuschuss für alle einkommensschwache Haushalte für die Dauer der Energiekrise, das Aussetzen von Energiesperren, ein Kündigungsmoratorium für Mieter, einen bundesweiten Mietenstopp, sowie die Einführung der Kindergrundsicherung.

Hinzugefügt am 05.9.2022 von Dieter Peisker

Rubrik: Pressemitteilung

Mieterbund gegen gesetzlich vorgeschriebene Absenkung der Mindesttemperatur

Energiesparen geht alle an.

Energiesparen ist das Gebot der Stunde und zwar für alle.  Eine gesetzlich vorgeschriebene Drosselung der Heizungstemperatur für den Wohnbereich ist jedoch aus Sicht des Deutschen Mieterbundes (DMB) der völlig falsche Weg. Sie trifft insbesondere diejenige, die zum Beispiel aufgrund ihres Alters oder einer Erkrankung auf höhere Wohnungstemperaturen angewiesen, da sie sonst frieren müssen. Das ist unsozial und unzumutbar. Zudem wird eine solche Maßnahme dem heterogenen Gebäudebestand in keiner weise gerecht. Nach wie vor müssen diejenigen am meisten Energiekosten tragen, die in den Häusern mit dem schlechtesten Zustand wohnen, sich aber bessere Wohnungen schon wegen der zu hohen Grundmiete nicht leisten können.

„wir wissen nicht, wer die Bundesnetzagentur auf diese Schnapsidee gebracht hat. Es wirkt so, als habe das vorgesetzte Wirtschaftsministerium mal austesten lassen wollen, woher der Wind weht.  Die verheerende Reaktion selbst aus der Wohnungswirtschaft zeigt, dass der Vorschlag schleunigst zurückgezogen werden sollte“, kommentierte der Präsident des Deutschen Mieterbundes Lukas Siebenkotten, den Vorstoß des Präsidenten der Bundesnetzagentur zur staatlich vorgeschriebenen zeitweisen Senkung der Heizvorgaben.
„Wenn man zuallererst bei den Mietern mit einem staatlich verordneten >Wärmedeckel< ansetzt, könnte man dahinter auch die Unterstellung vermuten, sie würden Energie verschwenden. Dies ist grundfalsch. Gerade Mieter achten sehr wohl auf ihre Energiebilanz, schon deshalb, weil ihre Energiekosten sonst allein aufgrund der durch die Decke schießenden Preise immer weiter steigen.

Hinzugefügt am 30.6.2022 von Dieter Peisker

Rubrik: Allgemeines

Entlastungspaket für Mieterhaushalte dringend notwendig

(dmb) “Weiter steigende Mieten, Inflation auf Rekordniveau, explodierende Energiekosten und jetzt noch die Gasumlage belasten insbesondere die Schwächsten in unserer Gesellschaft zusätzlich. Ihnen all das aufzubürden, während einige Energiekonzerne Gewinne in Milliardenhöhe einfahren, ist nicht nur unsozial, sondern gefährdet auch den sozialen Frieden in Deutschland”, kommentiert die Bundesdirektorin  des Deutschen Mieterbundes, Melanie Weber-Moritz, die am 15. August beschlossne Umlage der gestiegenen Gasbeschaffungskosten auf den Gaskunden in Höhe von rund 2,4 Cent pro Kilowattstunde plus Mehrwertsteuer.

Zwei Verordnungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zur Sicherung der Energieversorgung, die aktuell im Rahmen einer Anhörung diskutiert werden, sehen unter anderem Maßnahmen zur Energieeinsparung in Privathaushalten wie eine freiwillige Temperatur-absenkung durch Mieter, sowie Maßnahmen zur Heizungsoptimierung bei mit Erdgas betriebenen Heizungen durch Vermieter vor.

Der Deutsche Mieterbund spricht sich für die vorgesehenen verpflichtenden Überprüfungen der Heizungsanlagen auf ihre Effizenz und ggf. Nachbesserungen aus, warnt jedoch eindringlich davor, auch noch  die Kosten den Mietern aufzubürden.“ Die Grenze der Belastbarkeit der meisten Mieter ist längst überschritten”, so Weber-Moritz.  “Anstatt sie immer weiter zu belasten, sollte die Regierung endlich für ausreichende Entlastung der Menschen sorgen.”

Sowohl die Kosten für einen Heizungscheck als auch die für einen hydraulischen Abgleich sind aus Sicht des Deutschen Mieterbundes ohnehin weder umlegbare Betriebskosten noch auf den Mieter umlegbare Modernisierungskosten. Statt weiterer Belastungen brauchen Mieter endlich eine finanzielle Entlastung. Eine allgemeine Kostensteigerung durch die hohe Inflation, nach wie vor stark steigende Mieten und die Energiekostenexplosion überfordern einen großen Teil der Mieter-haushalte. Der Deutsche Mieterbund hat einen Vorschlag für ein umfassendes Entlastungspaket für Mieter vorgelegt.

“Wir fordern die Ampel auf, endlich für Entlastung der Mieter zu sorgen. Wir brauchen dauerhafte Heizkostenzuschüsse für die Menschen, die sich die Energieversorgung aus eigener Kraft nicht mehr leisten können, einen Gaspreisdeckel, höheres Wohngeld  für mehr Berechtigte und ein Kündigungsmoratorium, das sicherstellt, dass niemand, der nicht innerhalb von 30 Tagen seine hohe Nachzahlung auf die Heizkosten bezahlen kann, seine Wohnung verliert. Zudem müssen endlich mietpreisbegrenzende Regeln geschaffen und dafür gesorgt werden, dass die Grundmieten begrenzt werden. Die Zeit ist mehr als reif einen bundesweiten Mietenstopp,” fordert Weber-Moritz.

Hinzugefügt am 10.6.2022 von Dieter Peisker

Rubrik: Allgemeines

Steigender Verbraucherindex und Indexmiete

Was sollte man als Mieter jetzt wissen?

(dmb) Die Inflation ist auf einem nie dagewesenen Höchststand. Die Inflationsrate in Deutschland – Gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag laut dem Statistischen Bundesamt im März 2022 bei plus 7,3%. Im Februar 2022 lag sie bei plus 5,1%. Damit erreichte die Inflation im März 2022 einen neuen Höchststand seit der Deutschen Vereini-gung. Indexmietverträge rücken dadurch aktuell verstärkt in den Fokus.

Bei einem Indexmietvertrag wird bei Vertragsabschluss vereinbart, dass auch die Höhe der künftigen Mieten an der Entwicklung der Lebenshaltungskosten ausrichten soll. Entscheidend ist der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Preisindex für Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland, also praktisch die Inflationsrate. Ein anderer Index ist nicht zulässig.

Der Deutsche Mieterbund beantwortet Fragen rund um den Indexmietvertrag.

1. Darf der Vermieter telefonisch eine sofortige Indexmieterhöhung verlangen mit dem Hinweis auf die gestiegenen Lebenshaltungskosten?

Nein. Die Miete erhöht sich nicht sofort und die Erhöhung kann auch nicht mündlich geltend gemacht werden. Der Vermieter muss – gestützt auf die Zahlen des Preisindexes – eine ent-sprechende Erhöhungs- oder Änderungserklärung in Textform, z.B. per Mail, abgeben. Dabei sind die eingetretenen Änderungen des Preisindexes, sowie die jeweilige Miete oder die Erhöhung in einem Geldbetrag anzugeben. Voraussetzung für eine derartige Mieterhöhung ist zudem, dass die bisherige Miete mindestens ein Jahr unverändert geblieben ist. Hat der Mieter eine wirksame Indexmieterhöhungserklärung erhalten, so ist die geänderte Miete mit Beginn des über-nächsten Monats nach dem Zugang der Erklärung zu zahlen. Eine rückwirkende Erhöhung ist ausgeschlossen.

2. Muss die Mietpreisbremse auch beim Indexmietvertrag eingehalten werden?

Nur bei der Ausgangsmiete. Grundsätzlich darf die Ausgangsmiete zwar frei vereinbart werden, liegt die Wohnung aber in einem Gebiet einer geltenden Mietpreisbremsenverordnung, sind die Vorgaben der Mietpreisbremse auf die Ausgangsmiete, also die erste zu zahlende Miete, anzuwenden. Darauf sollten Mieter unbedingt achten und bei unzulässiger Überhöhung der Miete die Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages verlangen. Die der Ausgangsmiete nachfolgenden erhöhten Mieten unterliegen nicht mehr den Begrenzungen durch die Mietpreisbremse.

3. Gibt es Grenzen für die Indexmieterhöhung?

Nein, eine Grenze für Indexmieterhöhung sieht das Mietrecht derzeit nicht vor.

4. Dürfen Modernisierungskosten auf die Miete umgelegt werden?

Nur eingeschränkt. Das Gesetz (§ 557b BGB) sieht vor, dass die Miete während der Laufzeit der Indexvereinbarung wegen baulicher Maßnahmen, die der Vermietende nicht zu vertreten hat, erhöht werden darf. Das sind insbesondere Maßnahmen zur Energieeinsparung, wie beispielsweise die Dämmung des Daches. Eine Mieterhöhung anderer Modernisierungen, wie z.B. dem Anbau eines Balkons oder einer Badsanierung ist dagegen ausgeschlossen. Hinweis: Auch die Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ist während der Laufzeit des Indexmietvertrages ausgeschlossen.

5. Darf der Vermieter den „normalen“ Mietvertrag im laufenden Mietverhältnis einfach auf einen Indexmietvertrag umstellen?

Nein. Der Vermieter hat keinen Anspruch auf Umwandlung des laufenden Mietvertrages in einen Indexmietvertrag. Die ist nur mit der Zustimmung des Mieters möglich.

6. Kann die Miete auch wieder sinken?

Auch wenn eine Indexmietvereinbarung in erster Linie Grundlage für Mieterhöhungen sein wird, ist bei einer entsprechenden Preisentwicklung ebenso eine Mietsenkung möglich. Die muss der Mieter in Textform geltend machen, also beispielsweise per Mai die Absenkung der Miete verlangen.

Hinzugefügt am 06.5.2022 von Dieter Peisker

Rubrik: Allgemeines

Mieterbund begrüßt erneuten Vortoß Bayerns zur härteren Bestrafung von Mietwucher

“Wir begrüßen den erneuten Vorstoß Bayerns, Mietwucher härter zu bestrafen,” kommentierte die Bundesdirektorin des Deutschen Mieterbundes, Dr. Melanie Weber-Moritz, den kürzlich in den Bundesrat eingebrachten Gesetzesantrag. (Entwurf eines Gesetzes zur besseren Bekämpfung von Mietwucher. Drs. 849/21) Schon 2019 hatte der Bundesrat einen inhaltsgleichen Entwurf in den Deutschen Bundestag eingebracht, dieser wurde jedoch nicht abschließend beraten.

Vermieterinnen und Vermieter, die eine Miete fordern, die mehr als 20% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, begehen eine Ordnungswidrigkeit, die mit  einer Geldbuße zu ahnden ist. Dieses Gesetz gibt es schon seit vielen Jahren. Für die Praxis ist es aber derzeit nicht relevant. Denn die Rechtsprechung fordert, dass Vermieterinnen und Vermieter eine Zwangslage des Mieters ausnutzen müssen, um die hohe Miete zu vereinbaren, was sich kaum nachweisen lässt.

Mit seinem Gesetzentwurf will Bayern dafür sorgen, dass Mietwucher wieder Leichter anerkannt wird. Danach würde es ausreichen, dass die vereinbarte Miete die ortsübliche Miete um 20% übersteigt und das Angebot an günstigerem Wohnraum gering ist. Der Nachweis der Mieterinnen und Mieter, dass sie sich vergeblich um eine günstigere Wohnung bemüht haben und der Vermieter diese Zwangslage ausgenutzt hat, würde entfallen. Zudem soll  das  Bußgeld von jetzt 50.000 auf 100.000 Euro verdoppelt werden.

“Dies sind Forderungen, die auch der Deutsche Mieterbund seit Jahren erhebt. Die praxisfremde Voraussetzung des Nachweises der Ausnutzung einer Zwangslage muss endlich abgeschafft und das Gesetz dringend nachgebessert werden, damit es endlich Anbwendung finden kann”; so Weber-Moritz.

Hinzugefügt am 15.2.2022 von Dieter Peisker

Rubrik: Allgemeines

Vorkaufsrechtspraxis gekippt

Bundesgesetzgeber in der Pflicht
Mieterbund fordert unverzügliche Reform des Baurechts.

“Wieder einmal wird deutlich, wie wichtig wasserdichte Gesetze auf Bundesebene sind. So ehrenhaft die Bemühnungen einiger Bundesländer auch sind, nimmersatten Immobilien-Spekulanten entschieden entgegenzutreten – es hilft alles nichts, wenn das einschlägige Bundesgesetz dies nicht hergibt,” kommentierte der Präsident des Deutschen Mieterbundes, Lukas Siebenkötter, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, durch die die Ausübung des Vorkaufsrecht in Milieuschutzgebieten gekippt wurde. (BVwerG 4 C 1.20)

Das Problem ist kein auf Berlin beschränktes, sondern eines das ganz Deutschland betrifft.  Gemeinden können in Gebieten städtischer Erhaltungssatzungen (Milieuschutzgebieten) Vorkaufsrechte geltend machen.  Für den Käufer eines Grundstücks besteht die Möglichkeit, den Vorkauf durch die Gemeinde abzuwenden. Dazu muss er eine Abwendungsvereinbarung unterzeichnen. Darin wird beispielsweise vereinbart, eine bestimmte Miete nicht zu überschreiten oder Eigenbedarfsnutzungen durch den Eigentümer einzuschränken. Diese Praxis wurde erfolgreich in Berlin, aber auch beispielsweise in München, angewandt.

Laut § 26 Nr. 4 des Baugesetzbuches, eines Bundesgesetzes, ist das Vorkaufsrecht jedoch ausgeschlossen, solange das Grundstück entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans oder den Zielen  und Zwecken der städtebaulichen Maßnahmen bebaut ist und genutzt wird und eine auf ihm errichtete bauliche Anlage keine Missstände oder Mängel aufweist. Mit anderen Worten: Die Gemeinde darf das Vorkaufsrecht auch im Milieuschutzgebiet nur geltend machen, wenn es sich um eine zweckentfremdete Schrottimmobilie handelt.

Wohnen Mieter im Haus und ist das Haus nicht abrissreif, hat die Gemeinde demnach grundsätzlich keine Möglichkeit, den Kauf durch Dritte abzuwenden. Dies gilt selbst für den Fall, dass allen  Beteiligten klar ist, was der Verkauf bedeutet: Verdrängung der Bewohner und maximale Gewinnabschöpfung durch den Investor. Solange diese Ausnahme auf Verkäufe in Milieuschutzgebieten Anwendung findet, ist das gemeindliche Vorkaufsrecht ausgehöhlt und nutzlos. “Der Bundesgesetzgeber ist dringend gefragt, denn das BauGB muss erneut und schnell reformiert werden!”, fordert Siebenkotten.

Hinzugefügt am 19.1.2022 von Dieter Peisker

Rubrik: Allgemeines

Mieterbund begrüßt Einigung im Kabinett zum Heizkostenzuschuss

Der Deutsche Mieterbund (DMB) begrüßt grundsätzlich die Einigung im Kabinett, wonach Wohn-geldemfänger jetzt einen einmaligen Heizkostenzuschuss erhalten sollen. Einkommensarme Haushalte erhalten so zielgerichtet Hilfe. Neben Wohngeldbeziehern sollen die Unterstützung auch Studenten mit Bafög, Bezieher von Aufstiegs-Bafög und Berufsausbildungsbeihilfe, erhalten. Nach den Plänen von Bauministerin Klara Geywitz sollen Wohngelbezieher, die alleine leben, 135 Euro bekommen, Zwei-Personen-Haushalte 175 Euro. Für jeden weiteren Mitbewohner sind noch einmal 35 Euro vorgesehen. Studenten, Auzubildende und andere Berechtigte erhalten pauschal 115 Euro.

“Der Zuschuss in Höhe von 135 bzw. 175 Euro reicht leider nicht aus, um die Mehrkosten wirklich abzufedern”, erklärte der Präsident des Deutschen Mieterbundes, Lukas Siebenkotten. Private Haushalte mussten allein für den Zeitraum September bis Dezember 2021 Preissteigerungen bei Öl- und Gas von 50 bis 99% hinnehmen. Der erhöhte CO2-Preis und die bereits erfolgten Preiserhöhungen für 2022 sind noch nicht einberechnet. Die Energiepreise steigen gerade in der Grundversorgung massiv an: 1.858 Grundversorger haben ihre Preise zum Jahreswechsel erhöht, - bei Strom um durchschnittlich 60% bzw. 985 Euro pro Jahr und bei Gas um durchschnittlich 76% bzw. 1.147 Euro pro Jahr.

Der Deutsche Mieterbund fordert daher Maßnahmen, die deutlich mehr Haushalte erreichen und diese sofort entlasten. Dazu gehören Sofortmaßnahmen wie Aussetzung von Strom- und Gassperren und die Senkung des Strompreises. Zudem  müssen  bei der Berechnung des Wohngeldes künftig die gesamten warmen Wohnkosten durch gesonderte Heizkosten- und Stromkostenkomponenten berücksichtigt werden und es muss  endlich die lang versprochene Klimakomponente für Empfänger von Wohngeld im Rahmen energetischer Sanierungen eingeführt werden.

“Die Mietbelastung in deutschen Städten ist und bleibt hoch. Rund 26 Prozent der Haushalte in den 77 deutschen Großstädten zahlen schon heute mehr als 40 Prozent ihres Einkommens für die Warmmiete. Fast 12 Prozent aller Mieterinnen und Mieter müssen sogar über 50 Prozent ihres Einkommens für Wohnkosten entrichten. Einkommensarme Haushalte, die von Energiearmut bedroht sind, brauchen deshalb eine dauerhafte Entlastung,” fordert Lukas Siebenkotten.

Hinzugefügt am 18.1.2022 von Dieter Peisker

Rubrik: Mieterbund Lüneburg aktuell

Enttäuschung statt Aufbruch

Mieterbund kritisiert Koalitionsvertrag als unzulänglich und sieht nur wenige Lichtblicke
 
(dmb) „Der Koalitionsvertrag ist leider eine Enttäuschung für Mieterinnen und Mieter. Wir
hatten die Hoffnung, mit der Ampel einen echten Fortschritt im Vergleich zur Großen Koalition zu bekommen, stattdessen kommen wir beim effektiven Mieterschutz wegen nicht geschlossener Schlupflöcher nicht voran. Offensichtlich hat sich die FDP beim Mietrecht deutlich durchgesetzt“, kommentiert der Präsident des Deutschen Mieterbundes, Lukas Siebenkotten, den heute vorgestellten Koalitionsvertrag der Ampel-Parteien.

Anstatt Mietenwucher effektiv zu begrenzen oder die Mietpreisbremse nachzuschärfen, wurde lediglich die minimale Absenkung der Kappungsgrenze in angespannten Wohnungsmärkten von 15 auf 11 Prozent beschlossen. Vom vielzitierten Mietenstopp fehlt dagegen jede Spur. „Wer den Mietenanstieg und die Verdrängung in den Städten ernsthaft bekämpfen will, darf sich nicht allein mit einer Absenkung der Kappungsgrenze für Bestandsmieten in homöopathischen Dosen zufriedengeben“, so Siebenkotten.

Mieterinnen und Mieter brauchen aus Sicht des Deutschen Mieterbundes keine weiteren
Evaluationen bestehender Mieterschutzregelungen. Es ist allseits bekannt, dass die
Mietpreisbremse wegen zu vieler Ausnahmen und mannigfacher Umgehungen kaum wirkt und die bestehenden Kündigungsschutzregelungen dringend überarbeitet werden müssen. „Evaluationen und Prüfaufträge sind Beerdigungen zweiter Klasse. Mieterinnen und Mieter brauchen eine Regierung, die ihre Probleme am Schopfe packt und der Mietpreistreiberei und der Verdrängung auf den deutschen Wohnungsmärkten endlich ein Ende setzt“, fordert Siebenkotten.

Der Deutsche Mieterbund kritisiert zudem, dass Mieter und Mieterinnen mindestens bis zum 1. Juni 2022 den vollen CO2-Preis für fossile Heizanlagen bezahlen sollen, obwohl die Lenkungswirkung bei der Umstellung auf klimafreundliche Heizungen ausschließlich beim Vermieter erzielt werden kann. Die Prüfung eines Teilwarmmietenmodells, in dem die wohnkostentreibende Modernisierungsumlage aufgehen soll, ist grundsätzlich zu begrüßen, bleibt in Formulierung und Ausgestaltung aber zu vage.

Zur Abfederung der enormen Energiekostensteigerungen in dieser Heizperiode soll das Wohngeld gestärkt und ein einmaliger Heizkostenzuschuss gezahlt werden. Das ist grundsätzlich positiv zu bewerten, aber ob damit die drohende Nebenkostenexplosion für viele Mieterinnen und Mieter abgewendet werden kann, bleibt abzuwarten.

Der Deutsche Mieterbund begrüßt die Einführung einer neuen Wohngemeinnützigkeit. Außerdem entspricht der Bau von 400.000 Wohnungen pro Jahr, davon 100.000 geförderten, um die Wohnungsknappheit perspektivisch zu bekämpfen, den Forderungen des DMB.
 „Dies sind wichtige langfristige Ziele, die allerdings finanziell untermauert werden müssen. Jedoch hat die Ampel vorerst die Chance vertan, mit nachhaltigen Regelungen im Mietrecht für einen wirksamen Schutz der Mieterinnen und Mieter zu sorgen“, erklärt Siebenkotten.

Hinzugefügt am 26.11.2021 von Dieter Peisker

Rubrik: Allgemeines

Grundstück muss nicht immer mit dem Auto erreichbar sein.

Der BGH musste über die Einräumung eines Notwegerechts zu einem Grundstück entscheiden. Das Grundstück liegt in einer Siedlung. Diese wurde als Wochenend-siedlung geplant, später aber auch die Wohnnutzung genehmigt. Mittig durch diese
Siedlung verläuft eine öffentliche Straße, von der mehrere etwa zwei Meter breite öffentliche Fußwege abzweigen. Über diese kurzen Fußwege sind die einzelnen Grundstücke der Siedlung zu erreichen – ihre Nutzung mittels PKW wird jedoch durch Verbotsschilder untersagt und durch Poller verhindert.

Seit vielen Jahren nutzen die Eigentümer des Grundstücks daher einen mit der öffentlichen Straße verbundenen Weg auf einem Nachbargrundstück als Zufahrt zu ihrem Grundstück. Sie verlangen nun vom neuen Eigentümer des Nachbargrund-stücks, gegen Zahlung einer angemessenen Notwegrente weiterhin die Nutzung des Weges zu dulden, um ihr Grundstück mit dem PKW anfahren zu können.

Zu Unrecht, so die Karlsruher Richter (Urt. v. 11.12.2020 – V ZR 268/19). Den Eigen-tümern steht kein Recht zur Nutzung des Weges über das Nachbargrundstück zu. Zwar setzt die ordnungsmäßige Benutzung bei einem Wohngrundstück in der Regel die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen voraus. Auch ein kurzer öffentlicher Fuß- und Radweg zwischen der Stelle, an die ein Fahrzeug noch gelangen kann, und der Grundstücksgrenze genügt die Anforderung an eine hinreichende Verbindung im Allgemeinen nicht. Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht ausnahmslos. Dort, wo Grundstücke aufgrund ihrer besonderen Lage mit Kraftfahrzeugen nicht angefahren werden können oder sollen, gehört eine solche Erreichbarkeit ausnahmsweise nicht zu ihrer ordnungsmäßigen Benutzung. Das ist beispielsweise der Fall in städtischen Kernbereichen oder in ausgewiesenen Fußgängerzonen.

Das gilt ebenso, wenn Wohnanlagen bewusst so geplant und geschaffen werden, dass der Fahrzeugverkehr von den unmittelbar zu den Grundstücken führenden Wegen fern-gehalten wird. Durch solches planerisches Konzept soll die Wohnanlage von Belästi- gungen durch Kraftfahrzeuge frei bleiben und das Wohnen attraktiver werden. Die ist vorliegend der Fall: Das Planungskonzept der Siedlung sieht vor, dass die einzelnen Grundstücke nicht mit einem Kraftfahrzeug angefahren werden können. An dieser Konzeption hat sich laut BGH auch nichts dadurch geändert, dass nachträglich auch die Nutzung zum dauerhaften Wohnen zugelassen worden ist. Weil sich die ordnungsmäßige Benutzung eines Grundstücks allein nach objektiven Gesichtspunkten richtet, nicht dagegen nach einem persönlichen Bedürfnis des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten, kommt es auch nicht darauf an, ob die Grund-stückseigentümer alters- oder gesundheitsbedingt darauf angewiesen sind, ihr Grund-stück mit einem Kraftfahrzeug anzufahren.

Hinzugefügt am 12.11.2021 von Dieter Peisker


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