Satzung des
Deutschen
Mieterbundes
Lüneburg-Winsen

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§ 1 Name und Sitz

1.1 Der Verein führt den Namen:
Deutscher Mieterbund Lüneburg-Winsen e. V.

1.2 Er hat seinen Sitz in Lüneburg und ist in das Vereins­register des Amtsgerichts Lüneburg eingetragen.
(Register-Nr.: VR408)

1.3 Der Verein ist dem Landesverband Niedersachsen-Bremen im Deutschen Mieterbund e.V. angeschlossen.

§ 2 Zweck

2.1 Der Verein bezweckt den Zusammenschluss aller Mieter, Untermieter und Pächter von Lüneburg und Umgebung mit dem Ziel, ihre Interessen in allen Miet-, Pacht-, und Wohnungsangelegenheiten zu wahren und zu vertreten und das gesamte Wohnungswesen nach Grundsätzen zu regeln.

2.2 Die Verwirklichung des Zieles wird erstrebt durch:

a) Einwirkung auf die öffentliche Meinung und die Gesetzgebung.

b) Wahrnehmung der Belange der Mitglieder in allen Miet- und Wohnungsangelegenheiten.

2.3 Parteipolitische und religiöse Bestrebungen, sowie ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sind grundsätzlich ausgeschlossen.

§ 3 Mitgliedschaft

3.1 Mitglied kann jeder Mieter, Untermieter und Pächter werden, der diese Satzung anerkennt (ordentliche Mitgliedschaft).

3.2 Andere natürliche und juristische Personen Können Miglied werden, wenn sie den Vereinszweck unterstützen oder fördern, ohne Anspruch auf die Rechte nach § 5 zu haben (fördernde Mitgliedschaft).

3.3 Ordentlichen Mitgliedern wird auf Antrag eine Partnermitgliedschaft eingeräumt, wenn und solange sie als Ehepartner, Lebenspartner oder in sonstiger Form in einem auf Dauer angelegten, gemeinsamen Hausstand leben.

3.4 Die Partnermitgliedschaft ist auf zwei ordentliche Mitglieder begrenzt und kann bereits mit der Erklärung über den Eintritt in den Verein (§ 4) beantragt werden.

3.5 Die Partnermitglieder zahlen abweichend von § 6.1 für ihre beiden ordentlichen Mitgliedschaften nur einen Beitrag. Der Verein kann den Beitrag von beiden Partnermitgliedern in voller Höhe verlangen, insgesamt aber nur einmal pro Jahr fordern. Bei Abstimmungen gibt es nur ein Stimmrecht.

3.6 Die Partnermitgliedschaft endet unbeschadet der Regelungen in § 4.2 mit der Beendigung des gemeinsamen Hausstands. Die Mitglieder sind verpflichtet dem Verein die Beendigung des gemeinsamen Hausstands unverzüglich mitzuteilen. Mit Ende der Partnermitgliedschaft wird für jede Mitgliedschaft und jedem Mitglied ein eigener Beitrag erhoben.

3.7 Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen, ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 4 Aufnahme, Austritt, Ausschluss

4.1 Die Aufnahme erfolgt aufgrund schriftlicher Anmeldung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit der Aushändigung des Mitgliedsbuches / Mitgliedsausweises und der Satzung wird die Aufnahme bestätigt. Bei Ablehnung der Aufnahme ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe zu nennen.

4.2 Die ordentliche und die fördernde Mitgliedschaft erlöschen durch schriftliche Kündigung, Ausschluss, Streichung, Entlassung oder Tod.

4.3 Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Der Nachweis der Kündigung ist erfolgt, wenn sie spätestens bis zum 30. September durch eingeschriebenen Brief oder schriftlich in der Geschäftsstelle erklärt und gleichzeitig das Mitgliedsbuch, der Mitgliedsausweis an den Verein zurückgegeben wurde (§ 4.9). Mit der schriftlichen Bestätigung durch den Verein wird die Kündigung rechtswirksam.

4.4 Der Austritt kann frühestens zum Ende des zweiten Kalenderjahres nach dem Eintrittsjahr erfolgen. Mit dem Ausspruch der Kündigung enden auch alle Vereinsämter und die Ehrenmitgliedschaft. Besteht eine Partnermitgliedschaft im Sinne des § 3.3 und tritt ein Partnermitglied aus dem Verein aus, so enden mit dem Austritt sowohl die Partnermitgliedschaft als auch die Mitgliedschaft des austretenden Mitgliedes. Das weitere Mitglied bleibt – vorbehaltlich der Möglichkeit selbst auszutreten – ordentliches Mitglied und hat ab dem Ende der Partnermitgliedschaft den vollen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

4.5 Bei Wohnortwechsel in den Einzugsbereich eines anderen Mietervereins des Deutschen Mieterbundes kann das Mitglied ohne Kündigungsfrist aus der Mitgliedschaft entlassen werden, wenn es eine Mitgliedschaft bei dem DMB-Verein des Zuzugortes begründet.

4.6 Der Ausschluss kann erfolgen:

a) wenn das Verhalten des Mitglieds sich mit den Zweck und Ziel des Vereins nicht vereinbaren lässt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

b) das Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es unbekannt verzogen ist.

c) wenn das Mitglied mit seiner Beitragspflicht länger als sechs Monate im Verzug ist.

d) Bei Streichung oder Ausschluss nach § 4.6 a bis 4.6 c wird der gesamte restliche Beitrag fällig, der bis zum nächstmöglichen, ordentlichen Kündigungsdatum hätte gezahlt werden müssen, zuzüglich aller anfallenden Gebühren, gemäß der zur Zeit des Ausschlusses gültigen Gebührenordnung.

4.7 Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.Die schriftliche Mitteilung kann wahlweise per Brief, Fax oder E-Mail erfolgen. Der Empfang wird – wenn nicht anders nachgewiesen – mit zwei Tagen nach dem Versanddatum als empfangen angenommen. Bei Ausschluss nach § 4.6 c hat der Verein bereits die Mitteilungspflicht erfüllt, wenn er in einem Mahnschreiben auf einen möglichen Ausschluss hingewiesen hat.

4.8 Das Mitglied hat das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats nach Empfang der Mitteilung. Bis zur Entscheidung über die Berufung kann es seine Mitgliedsrechte nicht ausüben.

4.9 Das Mitgliedsbuch, der Mitgliederausweis bleibt Eigentum des Vereins und ist bei Beendigung der Mitgliedschaft zurückzugeben.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

5.1 Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtung des Vereins in Anspruch zu nehmen.

5.2 Den Mitgliedern wird gewährt:

5.2.1 kostenlose Auskunft in allen Mietangelegenheiten. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beratung innerhalb einer bestimmten Frist. Ist das Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge gemäß § 6 in Verzug, so besteht kein Anspruch auf Beratung.

5.2.2 Aus der Gewährung der Rechtsbetreuung durch den Verein stehen den Mitgliedern keinerlei Ansprüche an den Verein zu.

5.2.3 Rechtsschutz wird gewährt für Prozesse nach Maßgabe des mit der DMB-Rechtsschutz-Versicherung abgeschlossenen Gruppenvertrages.

5.2.4 Erteilung schriftlicher Auskünfte in allen Miet- und Wohnungsfragen, sowie der notwendige Schriftwechsel. Hierfür wird ein Kostenbeitrag erhoben, dessen Höhe durch den Vorstand festgesetzt wird.

5.2.5 Wurde vom Mitglied eine elektronische Adresse hinterlegt, erteilt es damit gleichzeitig sein Einverständnis, dass die Kommunikation zwischen Mitglied und Verein vorrangig auf diesem Wege erfolgen soll, es sei denn, es wurde ausdrücklich widersprochen.

Datenschutz

5.3 Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutz-Grundverordnung der EU (EU-DSGVO) per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Dabei handelt es sich um Name,  Anschrift, Familienstand, Geburtsdatum, Beruf, Telefon, Fax, E-Mailadresse und Bankverbindung.

5.3.1 Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung der rechtlichen Beratungen, der Rechtsschutzversicherung, die Übersendung der Vereinszeitung. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung, insbesondere die Übermittlung an Dritte, ist zulässig, soweit sie dies zur Abwicklung der Mitgliederansprüche erforderlich ist, im Übrigen nicht zulässig. Es gelten zusätzlich die Hinweise zur Datenverarbeitung, die jederzeit auf Nachfrage vom Verein ausgehändigt werden.

Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

5.4 Der Vorstand kann durch Beschluss für die Mitglieder Obliegenheits- und Mitwirkungspflichten bei der Inanspruchnahme der Beratung festlegen.

5.5 Die Einhaltung von gesetzlichen oder gerichtlichen Fristen ist Sache des Mitgliedes, es sei denn, es ist im Einzelfall eine Vereinbarung zur Fristenkontrolle getroffen worden.

5.6 Bei Wohnungswechsel und Namensänderung hat das Mitglied die Pflicht, die neuen Daten unverzüglich schriftlich dem Verein mitzuteilen.

5.7 Versäumt das Mitglied, dem Verein die Veränderungen der persönlichen und der Adressdaten mitzuteilen und ist die Briefpost nicht zustellbar, wird der Verein versuchen, die Daten über die EMA–Auskunft*, zu Lasten des Mitglieds, zu erfahren.

5.8 Ist die EMA–Auskunft unbefriedigend und / oder fehlgeschlagen, kann der Vorstand die Mitgliedschaft streichen (§ 4.6 b).

§ 6 Beitrag

6.1 Jedes Mitglied hat ein Eintrittsgeld und mindestens einen ordentlichen Beitrag zu zahlen. Der Beitrag wird jährlich erhoben und ist im ersten Monat des Kalenderjahres fällig. Für Partnermitglieder im Sinne des § 3.2 gelten die Sonderregelungen. Zum Ausgleich seiner Verbindlichkeiten erteilt das Mitglied dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat**.

6.2 Jedes Mitglied kann über den ordentlichen Beitrag hinaus freiwillige Beiträge zahlen. Die Höhe des Eintrittsgeldes und des ordentlichen Jahresbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung; sie kann das Eintrittsgeld und den Jahresbeitrag mit Wirkung für das nächste Kalenderjahr abändern. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, eine alle Mitglieder gleichmäßig treffende Sonderumlage zu beschließen.

6.3 Die Pflicht zur Beitragszahlung beginnt mit dem Tag der Anmeldung. Bei der Aufnahme ist das Eintrittsgeld und mindestens ein ordentlicher Jahresbeitrag zu zahlen.

6.4 Der Beitrag ist eine Bringschuld. Für jede Anmahnung des Beitrages wird ein Kostenanteil erhoben, dessen Höhe vom Vorstand festgesetzt wird.

6.5 Von den Mitgliedern über den ordentlichen Beitrag hinaus freiwillig geleisteten Beiträge (§ 6.2) gelten als Mitgliedsbeiträge und sind für die allgemeinen Vereinszwecke zu verwenden.

6.6 Der Vorstand beschließt eine Beitragsordnung, in der die Beitragssätze genannt sind und allgemeine Regelungen über Beitragsermäßigungen getroffen werden.

§ 7. Organe des Vereins

7.1 Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung

§ 8. Der Vorstand

8.1 Der Vorstand besteht aus drei von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählten Vereinsmitgliedern, dem 1., dem 2., und dem 3. Vorsitzenden.

8.2 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

8.3 Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

8.4 Für ein Mitglied, das während der Amtsdauer ausscheidet, findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl statt. Die Amtsdauer der Ersatzwahl beträgt vier Jahre.

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

9.1 Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über sämtliche Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

9.2 Zur Durchführung der Vereinsarbeit (Beitrags- und Kassenangelegenheiten, Auskunftserteilung usw.) kann der Vorstand die erforderlichen Mitarbeiter berufen und Arbeitsausschüsse bilden.

9.3 Die Vorstandsmitglieder und Vereinsrepräsentanten werden vom Verein von allen Ansprüchen des Vereins und von Dritten freigestellt, die sich persönlich gegen sie aufgrund einer Tätigkeit für den Verein ergeben. Der Verein wird gegen, die gegen ein Vorstandsmitglied oder Repräsentanten geltend gemachten Zusatzansprüche entweder auf Kosten des Vereins abwehren oder befriedigen. Diese Freistellung erfasst keine Ansprüche die aufgrund grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handlungen entstehen und keine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit

9.4 Die gesetzlichen Vertreter des Vereins sind von der Beschränkung des § 181 BGB befreit.

9.5 Der Vorstand kann die Zahlung von Aufwandsentschädigungen und Vergütungen an ehrenamtliche Funktionsträger durch Beschluss festlegen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung, die vom Vorstand beschlossen wird.

§ 10 Mitgliederversammlung

10.1 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindest 14 Tagen einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Bekanntgabe in der Mieterzeitung.

10.2 Die Mitgliederversammlung hat neben den ihr durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben insbesondere zu beschließen über:

a) Geschäftsbericht
b) Jahresabschluss
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
e) Satzungsänderungen
f) Auflösung des Vereins

10.3 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.

10.4 Eine Mitgliederversammlung soll in der Regel im ersten Kalenderhalbjahr stattfinden. Weitere Versammlungen soweit das notwendig ist.

§ 11 Durchführung der Mitgliederversammlung

11.1 Anträge zur Tagesordnung sind spätestens sieben Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen.

11.2 Die Versammlung ist stets beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit, mit Ausnahme von Anträgen auf Satzungsänderungen. (§ 14) Beschlüsse werden in einfacher Schriftform beurkundet.

11.3 Über den Gang der Versammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Versammlungsleiter und zwei Versammlungs-teilnehmern zu unterzeichnen ist.

§ 12 Ämter

12.1 In den Vorstand und zur Mitarbeit (§ 9.2) dürfen nur Personen berufen werden, die volljährig und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind.

12.2 Sämtliche Ämter sind Ehrenämter

§ 13 Rechnungsprüfer

13.1 Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie sind verpflichtet, mindestens in jedem Kalenderhalbjahr eine Kassenprüfung und nach Schluss des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Geschäfts- und Kassenführung, der Bücher und der Belege vorzunehmen.

§ 14 Satzungsänderungen

14.1 Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 15 Auflösung

15.1 Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und mit Begründung eingereicht werden.

15.2 Der Antrag bedarf zu seiner Annahme einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder, wobei diese Mehrheit mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder darstellen muss.

15.3 Steht solche Mehrheit nicht fest, so ist auf Antrag eine neue Versammlung einzuberufen.

15.4 Die neue Versammlung ist für die Entscheidung zuständig ohne Rücksicht darauf, ob die Dreiviertelmehrheit auch mehr als die Hälfte der Mitglieder darstellt.

15.5 Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Landesverband Niedersachsen-Bremen im Deutschen Mieterbund e.V. dem auch die Vereinsakten zu übergeben sind.

§ 16 Geschäftsjahr

16.1 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 17 Gerichtsstand

17.1 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist für alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen Verein und Mitgliedern der Sitz des Vereins.

§ 18 Schlusssatz

Die Satzung wurde errichtet in Lüneburg am 21.4.1956, mit Änderungen vom 20.3.1968, 24.6.1999, 11.8.2010, 17.5.2011, 25.6.2013, 16.7.2015, 29.8.2017 und 3.11.2022.

Erläuterungen
*EMA, Einwohnermeldeamt
**SEPA, Single Euro Payments Area
(gesetzlicher Rahmen für den Zahlungsverkehr in den Ländern der Europäischen Union)

Zu Recht gut beraten - seit 1920
Deutscher Mieterbund Lüneburg-Winsen e.V.

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Deutscher Mieterbund Lüneburg-Winsen e.V.
Untere Schrangenstraße 20
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